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Selbstbestimmung stärken – Patientenwohl schützen

21.10.2008

Neuer Gruppenantrag zu Patientenverfügungen vorgestellt

21. Oktober 08

Berlin. Nach intensiven Beratungen in der Sommerpause haben sich die Abgeordneten-Gruppen um den bisherigen Entwurf Bosbach/Röspel/Winkler/Fricke und die Gruppe Göring-Eckardt/Terpe auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur Verankerung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht geeinigt.
Hierzu erklären die Abgeordneten Wolfgang Bosbach (CDU/CSU), René Röspel (SPD), Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen) und Otto Fricke (FDP):

Ziel unseres gemeinsamen Gesetzentwurfs ist es, das Selbstbestimmungsrecht und das Patientenwohl auch in Situationen zu stärken, in denen der Patient das Bewusstsein verloren hat und darum keine eigene Entscheidung über die Fortsetzung oder den Abbruch einer medizinischen Behandlung mehr treffen kann. Dazu werden die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht gesetzlich geregelt.
In einer Patientenverfügung getroffene Anordnungen über Art und Umfang der Behandlung sind nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit grundsätzlich verbindlich.
Auch der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung kann unabhängig vom Stadium der Erkrankung in einer notariell beurkundeten Patientenverfügung verbindlich angeordnet werden, der eine umfassende ärztliche Beratung vorausgeht. Eine solche Patientenverfügung muss alle fünf Jahre bestätigt werden.
In einer einfachen Patientenverfügung (ohne vorherige Beratung und Beurkundung) ist die Anordnung eines Behandlungsabbruchs nur verbindlich, wenn eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit oder ein Fall endgültigen Bewusstseinsverlusts vorliegt.
Anders als der vor der Sommerpause von einer anderen Gruppe von Abgeordneten im Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf lehnt dieser Entwurf eine Pflicht zum Abbruch lebenserhaltender Behandlungen unabhängig vom Stadium einer Erkrankung ab, wenn der Patientenverfügung keine ärztliche Beratung vorausgeht.
Lebensschutz und ärztliche Sorge für das Patientenwohl werden gewahrt durch die ärztliche und notarielle Aufklärung vor der Errichtung einer qualifizierten Patientenverfügung bzw. bei einfachen Patientenverfügungen ohne Beratung durch die Beschränkung der Verbindlichkeit auf bestimmte Krankheitsstadien.
Im Einzelnen sieht der Entwurf folgende Regelungen vor:

Ein Teil der Unterstützer des Entwurfs wird einen Änderungsantrag einbringen, der die Möglichkeit der verbindlichen Anordnung eines Behandlungsabbruchs für Fälle irreversiblen Bewusstseinsverlusts in einer einfachen Patientenverfügung aus dem Entwurf (§ 1901 b Abs. 3 Nr. 2) streicht. Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei irreversiblem Bewusstseinsverlust soll nach Ansicht dieser Abgeordneten nur aufgrund einer Patientenverfügung mit Beratung möglich sein.

Der Gesetzentwurf soll im November den Abgeordneten vorgestellt und dann als fraktionsübergreifender Gruppenantrag im Bundestag eingebracht werden.

Der Gesetzentwurf als PDF-Datei

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