Open Access im Wissenschaftsbereich

29.09.2011

Rede zu Protokoll des SPD-Bundestagsabgeordneten René Röspel am 29. September 2011 zum GRÜNEN-Antrag "Förderung von Open Access im Wissenschaftsbereich und freier Zugang zu den Resultaten öffentlich geförderter Forschung"; Deutscher Bundestag, 130. Sitzung, TOP 21

René Röspel (SPD):

Ein wesentliches Merkmal von Forschung ist der freie und stetige Austausch von Wissen und Erkenntnissen innerhalb der forschenden Gemeinschaft. Gemeinhin erfolgt dies neben der normalen Kommunikation und der Präsentation auf Kongressen über den Weg der wissenschaftlichen Veröffentlichung. Die allein ist zwar eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für Austausch und Erkenntnisgewinn innerhalb der Wissenschaft. Mindestens ebenso wichtig für den Erfolg von Wissenschaft ist der (ungehinderte) Zugang zu deren Ergebnissen. Insbesondere im Zeitalter der Digitalisierung ist eine schnelle und ungehinderte Wissenskommunikation eine unabdingbare Voraussetzung für Innovation und Fortschritt.

Die besondere Bedeutung eines möglichst freien Zugangs zu wissenschaftlicher Information wurde auch
vonseiten der Europäischen Kommission unterstrichen und mehrfach aufgegriffen: So äußert sich die Kommission in ihrer Empfehlung zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen vom 10. April 2008 wie folgt: Die Europäische Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, „die weite Verbreitung von Wissen, das mit öffentlichen Mitteln geschaffen wurde, zu fördern, indem Schritte für einen offenen Zugang zu Forschungsergebnissen angeregt werden, wobei gegebenenfalls der Schutz des betreffenden geistigen Eigentums zu ermöglichen ist“.

Leider sieht sich dieser wünschenswerte Austausch in der Praxis der Wissenschaft konfrontiert mit zahlreichen Hindernissen: Insbesondere die Beschränkungen durch das Urheberrecht erschweren eine ungehinderte Wissensdiffusion in die Gesellschaft.

Der unter dem Stichwort „Open Access“ firmierende Ansatz versucht, mittels eines freien Onlinezugangs zu wissenschaftlichen Erkenntnissen dieses Problem anzugehen. Dabei gilt es, vonseiten des Gesetzgebers einen Ausgleich zwischen dem Urheberrecht einerseits und dem legitimen Interesse von Wissenschaft und Gesellschaft an Teilhabe an wissenschaftlichen Erkenntnissen andererseits zu schaffen. Wenn aber der Zugang zu Forschungsergebnissen, die das Resultat einer mehrheitlich durch öffentliche Mittel finanzierten Forschung sind, aufgrund urheberrechtlicher Beschränkungen von der Gesellschaft ein weiteres Mal „erkauft“ werden muss, ist das schlichtweg nicht hinnehmbar.

Dies wird in weiten Teilen der wissenschaftlichen Community ebenfalls so gesehen. In der sogenannten Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen vom Oktober 2003 haben die großen Wissenschaftsorganisationen sich klar für Open Access ausgesprochen.

Die Bundesrepublik Deutschland selbst unterstützt indirekt über ihren Finanzierungsbeitrag zum European Research Council, ERC, bereits eine Verfahrensweise, die auf einen freien Zugang zu Forschungsergebnissen setzt. Der ERC hat in seinen Richtlinien zum Open Access insbesondere festgehalten, dass Forschungsergebnisse, die mit ERC-Mitteln erzielt wurden, innerhalb von spätestens sechs Monaten öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.

Umso verwunderlicher ist es, dass die deutsche Bundesregierung auf nationaler Ebene in dieser Frage sehr zurückhaltend ist und immer noch keine Lösung präsentieren kann.

Vor diesem Hintergrund begrüßen wir den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Thema „Open Access“. Allerdings stellen wir auch hier mit Verwunderung fest, dass das Problem zwar aufgegriffen wird, ein adäquater Lösungsansatz in Form eines konkreten Gesetzentwurfs jedoch nicht vorgelegt wurde. Vonseiten der SPD-Bundestagsfraktion sind wir in diesem Punkt schon viel weiter: Mit unserem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, (Drucksache 17/5053) haben wir schon vor einem halben Jahr eine klare gesetzgeberische Handhabe für ein Zweitverwer-tungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen vorgelegt, die vorwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden.

Abgesehen von diesem Umstand und einer Reihe von Übereinstimmungen ergeben sich für uns als SPD-Fraktion auch noch einige Kritikpunkte inhaltlicher Art: Zwar stellt der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingereichte Antrag zu Recht fest, dass eine erfolgreiche Strategie im Bereich des Open Access sich nicht ausschließlich auf das Urheberrecht beschränken sollte, doch schießt das im Antrag vorgestellte Maßnahmenbündel in Teilen über das Ziel hinaus:

Da wäre zunächst die im Antrag von Bündnis 90/Die Grünen genannte rechtliche Voraussetzung für ein Zweitverwertungsrecht. Bei grundsätzlicher Zustimmung halten wir diesen Punkt an einer Stelle für fragwürdig. Wir haben in unserem Gesetzentwurf – anders als im vorliegenden Antrag – festgeschrieben, dass ein Zweitverwertungsrecht nur für Forschungsergebnisse gelten solle, die zu mindestens 50 Prozent mit öffentlichen Mitteln gefördert bzw. finanziert wurden. Wenn mehr als die Hälfte der Kosten von öffentlicher Hand bereits getragen wurden, halten wir das für gerechtfertigt. Im Grünen-Antrag fehlt eine solche Grenze. Gilt das schon bei einem Anteil von 10 Prozent?

Auch die undifferenzierte Publikationspflicht im Rahmen von Open Access, wie sie der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorsieht, würde insbesondere im Bereich der anwendungsorientierten Auftragsforschung aus der Industrie ein Anreizhemmnis für Kofinanzierung darstellen bzw. in vielen Fällen abschreckende Wirkung entfalten. Dass eine solche undifferenzierte Lösung weder im Interesse der Forschung noch der Gesellschaft als Ganzes ist, liegt auf der Hand. Eine Lösung mit Augenmaß muss demnach diesem Umstand Rechnung tragen.

Als noch problematischer sehen wir, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur Publikation im Rahmen von Open Access in unseren Augen leicht mit dem Hinweis auf die in Art. 5 Abs. 3 der Verfassung geschützte Freiheit der Wissenschaft abgelehnt werden kann.

So sieht auch das Bundesverfassungsgericht in seinen einschlägigen Entscheidungen zur Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 ein Abwehrrecht, welches nicht nur gegen jegliche staatliche Einwirkung auf den Prozess der Wissensgewinnung selbst schützt, sondern auch explizit die Vermittlung von wissenschaftlicher Erkenntnis mit einbezieht. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 umfasst somit auch die Rechte der Forschung Betreibenden hinsichtlich einer Publikation bzw. einer Unterlassung derselben. Folglich stellt nicht nur die Beschränkung der Möglichkeiten der wissenschaftlichen Publikation selbst, sondern auch die gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Publikation nach unserer Auffassung eine Verletzung der verfassungsgemäßen Grundrechte der Wissenschaft dar. Man kann im Normalfall keinen Forscher oder keine Forscherin dazu verpflichten, ein Ergebnis zu veröffentlichen.

In diesem Kontext gilt es zu bedenken, dass es vonseiten der Wissenschaft gute Gründe geben kann, von einer Publikation bestimmter Ergebnisse abzusehen. Dies wären zum Beispiel Forschungsergebnisse, welche in den Augen der Forschenden nicht bestimmte Qualitätsstandards erfüllen und folglich weder einen Beitrag zum allgemeinen Erkenntnisgewinn noch zum eigenen Ansehen in der Wissenschaft leisten. Einschränkend sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ergebnisse klinischer Studien hier auszunehmen sind, da auch ein negatives Ergebnis den Erfolg bzw. Misserfolg einer Therapie oder Medikaments bestätigen kann.

Mindestens ebenso bedeutsam sind mögliche ethische Bedenken, die Forschende davon abhalten könnten, ihre Ergebnisse publiziert zu sehen. Dabei gilt es, unter Würdigung des Einzelfalls die etwaigen Vorbehalte der Forschenden zu berücksichtigen. Nicht nur die Publikation von Forschungsergebnissen, sondern auch – wie im vorliegenden Antrag gefordert – die von Primärdaten bedürfen der inhaltlichen und gegebenenfalls ethischen Gewissensprüfung durch den Wissenschaftler selbst. Ein staatlicher Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit in Form einer Publikationspflicht stellt im konkreten Einzelfall die individuelle Gewissensentscheidung der jeweiligen Wissenschaftler in Frage und wäre nach unserem Empfinden eine nicht nur unrechtmäßige, sondern auch ethisch nicht vertretbare Einschränkung der Wissenschaft.

Zudem ist es vermessen, anzunehmen, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur Offenlegung aller wissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft ist. Vielmehr kann eine Offenlegung jeglicher Resultate und Erkenntnisse von Forschung und Wissenschaft in einigen ausgewählten Fällen unabsehbare Gefahren für die Gesellschaft mit sich bringen. Vor diesem Hintergrund gilt in Anlehnung an Dürrenmatts Theaterstück „Die Physiker“ der Grundsatz: Was einmal publiziert wurde, kann nicht wieder zurückgenommen werden. Nach unserem Ermessen ist eine uneingeschränkte Publikationspflicht im Rahmen von Open Access mindestens nicht immer im Interesse der Wissenschaft oder der Gesellschaft als Ganzes.

Eine praktikable Lösung zur Auflösung dieses Verfassungskonfliktes könnte wie folgt aussehen: Die grundsätzliche Entscheidung zur Veröffentlichung sollte stets in der Entscheidung des Forschers oder der Forscherin liegen. Entscheidet sich dieser oder diese jedoch zur Veröffentlichung der Ergebnisse, könnte die angesprochene Verpflichtung zu Open Access wirksam werden.

Abgesehen von den im Vorangegangen geäußerten Bedenken hinsichtlich einer uneingeschränkten Open-Access-Publikationspflicht, haben wir noch zu den im Antrag unter Punkt 3 „Benachteiligung von Open Access-Publikationen abbauen“ aufgeführten Punkten einige Anmerkungen zu machen:

Da wäre zunächst die – durchaus wünschenswerte – Forderung, dass Open-Access-Publikationen nicht zu Benachteiligungen bei Berufungs- und Besetzungsverfahren führen dürfen. Die Antwort auf die Frage, wie dies sichergestellt werden kann, bleibt der Antrag jedoch schuldig.

Gleiches gilt für die an dieser Stelle genannte Forderung, dass bei Antragsverfahren Veröffentlichungen ungeachtet der Publikationsart entsprechend der Qualität zu berücksichtigen sind. Hier sei die Frage angemerkt, wie die geforderte Qualität einer solchen Publikation sichergestellt werden kann. Auch hier sollte der Antrag eine schlüssige Lösung zur Qualitätssicherung von Open-Access-Ergebnissen im Rahmen einer Antragstellung geben. Denn nur wenn Open Access ein Mindestmaß an Qualität garantieren kann, wird es sich als erfolgversprechender Ansatz in der Wissenschaft durchsetzen.

Abgesehen von den genannten Kritikpunkten begrüßen wir den Vorstoß der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Thema „Open Access“ und freuen uns auf eine weitere fruchtbare gemeinsame Diskussion, um Open Access weiter zu fördern.