Es gibt keine bessere Instanz als das Gewissen des einzelnen Arztes

02.07.2015

Drucksache 18/5376[1]

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren!

Ich glaube, es herrscht große Einigkeit im Hause und in der Gesellschaft, dass Sterben und Sterbende einen würdigen Platz in unserer Gesellschaft haben müssen. Deswegen ist es gut, dass sich in den letzten Jahren viele für eine Verbesserung der Palliativmedizin und Hospizarbeit eingesetzt haben. Denn Hospize sind ein solcher Platz zum Sterben. In Hospizen werden Menschen beim Sterben, in den Tod hinein, würdig begleitet. Aber in Hospizen ist es nicht Aufgabe und auch nicht Zielsetzung oder Absicht, den Tod herbeizuführen.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD sowie des Abg. Dr. Harald Terpe [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])

Insofern, lieber Kollege Burkhard Lischka, wird der Staatsanwalt nach unserem Entwurf nicht am Sterbebett stehen.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD, der CDU/ CSU und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN sowie der Abg. Kathrin Vogler [DIE LINKE])

Uneinigkeit besteht sicherlich in zwei Punkten, zum einen bei der Frage: Wie geht die Gesellschaft, wie gehen wir mit den Personen und Vereinen um, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, deren Ziel und Absicht es ist, durch Deutschland zu reisen, um Menschen dabei zu helfen, sich selbst zu töten? Ich finde, dass solche Vereine diese Gesellschaft nicht besser machen, und ich finde auch nicht, dass sie Probleme der einzelnen Menschen lösen, sondern ich finde, dass sie es schlimmer machen.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD, der CDU/ CSU und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN sowie der Abg. Kathrin Vogler [DIE LINKE])

Wir wollen mit dem Gesetzentwurf Brand und Griese genau das verbieten.

Ein zweiter Punkt der Uneinigkeit ist die Rolle der Ärztin oder des Arztes bei der Beihilfe zum Suizid. Nun hat eine Gruppe um den Kollegen Hintze herum den Vorschlag gemacht, einen Kriterienkatalog in das Bürgerliche Gesetzbuch einzubauen. Wer demnach an einer unheilbaren Erkrankung leidet, die unumkehrbar zum Tod führt, kann Beihilfe zum Suizid durch den Arzt bekommen.

Überall da – das ist zumindest meine Erfahrung –, wo man einen Katalog schafft und Ansprüche formuliert, wird es mehr Menschen geben, die sagen: Genau diese Ansprüche, diese Kriterien erfülle ich, und da ich unheilbar erkrankt bin und meine Krankheit – wie übrigens das Leben auch – unumkehrbar zum Tod führt, erwarte ich von dir, Arzt oder Ärztin, dass du mir jetzt auch zum Tode verhilfst. – Ich glaube, auch das ist nicht der richtige Weg.

Er würde dazu führen, dass die Kriterien weiter geöffnet werden, weil andere berechtigterweise fragen werden: Aber ist meine Erkrankung denn nicht unheilbar? Warum werde ich denn nicht in die Lage versetzt, von meinem Arzt verlangen zu dürfen, auch umgebracht zu werden? – Ich finde, das hat mit Selbstbestimmung nichts zu tun.

(Zuruf des Abg. Dr. Karl Lauterbach [SPD])

Rechtssystematisch wird es noch spannender, lieber Karl; denn dieser Abschnitt soll in § 1921 a Bürgerliches Gesetzbuch eingefügt werden. Wenn man im Bürgerlichen Gesetzbuch einige Seiten vorblättert, dann findet man § 1901 a, in dem die Patientenverfügung geregelt wird. Derselbe, der jetzt als Einwilligungsfähiger nur die Hilfe von seinem Arzt in Anspruch nehmen darf, wenn er unheilbar erkrankt ist, findet aber, wenn er eine Patientenverfügung für den Fall ausfüllt, dass er selbst nicht mehr entscheiden kann, die Möglichkeit, sein Leben unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung beenden zu lassen. Ich finde, man muss erst einmal erklären, wie das zusammengebracht werden soll. Das ist für mich das Zeichen dafür, dass ein solcher Vorschlag auch im Bürgerlichen Gesetzbuch keinen Bestand haben wird.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD und der CDU/CSU sowie der Abg. Kathrin Vogler [DIE LINKE] und Katrin Göring-Eckardt [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])

Ich sehe das Bemühen, das hinter dem Gesetzentwurf steht, und die Hoffnung, dass dadurch die Arbeit von Sterbehilfevereinen vielleicht eingedämmt oder sogar überflüssig wird. Aber meine Einschätzung ist: Das Gegenteil wird erreicht; denn so wird doch erst eine Marktlücke geschaffen für Vereine, die Menschen zu beraten, wie sie den Kriterienkatalog des neuen § 1921 a Bürgerliches Gesetzbuch erfüllen können.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD, der CDU/ CSU und der LINKEN)

Die Sterbehilfevereine werden Konjunktur haben.

Der Gesetzentwurf Brand/Griese, den ich unterstütze, geht einen anderen Weg, eigentlich den heute üblichen Weg. Wir sagen: Wenn es um die Beihilfe eines Arztes oder einer Ärztin zur Selbsttötung geht – in einer schwierigen Situation, in einer Grenzsituation zwischen Leben und Tod, zwischen Recht, Selbstbestimmung und Barmherzigkeit –, dann gibt es keine bessere Instanz als das Gewissen des einzelnen Arztes. Da geht es nicht um das Strafgesetzbuch oder um das BGB, sondern um das, was ein Mensch an Fachwissen, an Erfahrung, an Barmherzigkeit, an Mitgefühl angesammelt hat, um einschätzen zu können, was der richtige Weg ist. Ärzte sind täglich mit solchen Situationen konfrontiert. Sie müssen über das Ende von Leben entscheiden, sie müssen loslassen und am Ende vielleicht sagen: Ja, jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, an dem ich Hilfe gebe, damit ein anderer sich selbst vielleicht umbringen kann.

Ich glaube, dass das der richtige Weg ist. Da geht es nicht um das Strafgesetzbuch. Unser Vorschlag ist freier, offener und selbstbestimmter als die anderen Vorschläge.

Wer unsere Haltung unterstützen will, der muss den Gesetzentwurf von Brand und Griese unterstützen. Um diese Unterstützung bitte ich.

Vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Hause)

Links:

  1. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/053/1805376.pdf