Die bisher gültige Regelung des Paragrafs 52a Urheberrechtgesetz erlaubt die öffentliche Zugänglichmachung von kleinen Teilen urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Forschung bis Ende 2012. Diese Regelung will die Bundesregierung nun erneut bis Ende 2015 befristen. Damit stellt sich die Bundesregierung auch gegen ihre Fachpolitikerinnen und -politiker im Bildungs- und Forschungsausschuss.
Durch eine endgültige Entfristung wollen wir Rechtssicherheit für die Bildungs- und Forschungseinrichtungen – von Schule bis Universität – in Deutschland schaffen. Eine erneute Befristung bis 2015 würde hingegen in keiner Weise den Erfahrungen in der urheberrechtlichen Praxis Rechnung tragen.
Wir werden – wie schon im Falle des Paragrafs 52a Urheberrechtsgesetz – der Zaghaftigkeit der Bundesregierung konkrete Vorschläge für Verbesserungen im Urheberrecht gegenüberstellen.