Koalitionsfraktionen lehnt Entfristung von § 52 a Urheberrechtsgesetz ab

07.11.2012

Es ist erschreckend, wie die Bundesregierung bei wichtigen Fragen für Hochschule, Forschung und Lehre agiert. Jüngstes Beispiel ist das anstehende Auslaufen des §52a Urheberrechtsgesetz. Dieser Paragraph ermöglicht es, kleine Teile eines veröffentlichten Werkes zur Veranschaulichung beispielsweise im Unterricht an Schulen und Hochschulen zugänglich zu machen. Denn es muss in einer modernen Wissensgesellschaft möglich bleiben, kleine Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu vervielfältigen, die allerdings (zum wiederholten Male) bis Ende des Jahres befristet ist.. Eine dauerhafte Entfristung des §52a Urheberrechtsgesetz wäre deshalb ein guter erster Schritt in diese Richtung, erklärt René Röspel.

Jüngstes Beispiel ist das anstehende Auslaufen des §52a Urheberrechtsgesetz. Dieser Paragraph ermöglicht es, kleine Teile eines veröffentlichten Werkes sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und anderen öffentlichen Einrichtungen zugänglich zu machen. Eine für Unterricht, Lehre und Forschung unverzichtbare Regelung.
Bereits vor der parlamentarischen Sommerpause hat die SPD-Bundestagsfraktion einen abstimmungsreifen Gesetzentwurf zur dauerhaften Entfristung des §52a Urheberrechtsgesetz in den Bundestag eingebracht. Wir als SPD-Bundestagsfraktion wollen die Regelung dauerhaft entfristen und so Rechtssicherheit für Studierende wie Lehrende schaffen. Allerdings verharren die schwarzgelbe Bundesregierung und ihre Koalitionsfraktionen noch im analogen Zeitalter und haben bislang eine fortschrittliche Lösung verhindert. Immerhin kann die Bundesregierung offenbar dem gemeinsamen Druck von SPD und Wissenschaft nicht länger widerstehen und plant nun wenigstens die Einbringung einer Mini-Urheberrechtsreform: die Geltung der bisherigen Regelung soll erneut verlängert und lediglich befristet werden.
Es muss in einer modernen Wissensgesellschaft möglich bleiben, kleine Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu vervielfältigen und etwa in einem Semesterapparat zur Verfügung zu stellen. Der §52a Urheberrechtsgesetz hat sich bewährt. Wir brauchen keine erneute Befristung unter Verweis auf laufende Gerichtsverfahren. Was wir eigentlich bräuchten, ist eine bildungs- und forschungsfreundliche Reform des gesamten Urheberrechts; eine dauerhafte Entfristung des §52a Urheberrechtsgesetz wäre ein guter erster Schritt in diese Richtung.