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Röspel: Urteil ist eine Enttäuschung – Sterbehilfe darf keine normale Dienstleistung sein

Statement von René Röspel zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur geschäftsmäßigen Sterbehilfe

26.02.2020

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Februar erklärt, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gegen das Grundgesetz verstoße. Die Richter in Karlsruhe erklärten damit den 2015 eingeführten Paragraf 217 im Strafgesetzbuch für nichtig. Der Bundestag hatte mit dieser rechtliche Neuregelung bei der Suizid-Beihilfe nach langer intensiver Diskussion entschieden, dass die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden kann. Ich hatte diesen Gesetzentwurf, der nach langer und intensiver gesellschaftlicher und parlamentarischer Debatte angenommen wurde, mit erarbeitet und halte ihn auch heute noch für richtig. Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist aus meiner Sicht eine falsche und problematische Entscheidung, die mich enttäuscht. Das Gesetz zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe war und ist ein Beschluss der Mitte, bei dem zahlreiche Experten und Betroffene beteiligt waren.

In Deutschland gilt das Selbstbestimmungsrecht auch am Ende des Lebens. Jeder kann selbst und frei entscheiden, sich das Leben zu nehmen – Suizid und auch Beihilfe zum Suizid sind nicht strafbar (wenngleich aus meiner Sicht alles getan werden muss, damit sich Menschen für das Leben entscheiden). Richtigerweise aber ist in Deutschland aktive Sterbehilfe verboten: Niemand darf einem Anderen aktiv das Leben nehmen beispielsweise durch das Setzen einer Giftspritze. Die bisherige Regelung in Paragraf 217 des Strafgesetzbuches verhindert richtigerweise das Handeln von Vereinen oder Personen, die sich die Selbsttötung von Menschen zum „Geschäft“ gemacht haben.

Ausdrücklich nicht betroffen von dieser Regelung sind zum Beispiel Ärzte, die ihren Patienten Suizidbeihilfe geben, weil sie das für das richtige oder letzte Mittel halten. Straffrei bleiben in Deutschland Ärzte auch dann, wenn sich das bei einem anderen Patienten wiederholt.

Paragraf 217 Strafgesetzbuch stellte es aber unter Strafe, absichtlich und auf Wiederholung angelegt die Selbsttötung Anderer zu fördern. Kurz gesagt bleibt der Arzt straffrei, der bei einem seiner Patienten die Selbsttötung unterstützt, auch wenn das im Laufe seiner Praxis mehrmals vorkommt. Wer es sich aber zum Geschäft gemacht hat, Menschen zu suchen (die nur deshalb sein Patient werden!), nur um ihre Selbsttötung zu fördern, sollte von dieser Regelung betroffen sein.

Ich halte eine solche Regelung nach wie vor für richtig: Vereine oder Menschen, die sich die Selbsttötung Anderer zum Geschäft machen und möglicherweise sogar noch Geld damit verdienen, werden unsere Gesellschaft nicht freier und besser machen, sondern eher ärmer und gleichgültiger.

Die Schwerpunkte meiner Arbeit: