
14. 06. 2007
Erstens. Die Chancen und Möglichkeiten zur Umsetzung der elf
EU-Richtlinien sind zugunsten der Betroffenen nicht annähernd
ausgeschöpft, sondern hart an der Grenze des nach EU-Recht gerade noch
Zulässigen umgesetzt worden (das heißt, alle Optionsmöglichkeiten zur
Einschränkung von Rechten wurden genutzt).
Zweitens. Rund die Hälfte der Regelungen dieses Gesetzentwurfes haben jedoch mit der Richtlinienumsetzung im engeren Sinne nichts zu tun, sondern beinhalten Rechtsänderungen aufgrund der Evaluierung des Zuwanderungskompromisses, der Wünsche des Bundesministeriums des Innern, zahlreicher Länderinnenminister und unseres Koalitionspartners. Insoweit haben die intensiven Koalitionsverhandlungen über mehr als ein Jahr zwar die gefundenen Kompromisse auch im Sinne der SPD-Fraktion beeinflussen können. Allein in unserem Interesse liegende Rechtsänderungen konnten dagegen leider nur in sehr wenigen Punkten durchgesetzt werden.
Zur Bewertung im Einzelnen - bei den folgenden Punkten handelt es sich keineswegs um eine vollständige Aufzählung, sondern nur um wenige ausgewählte Beispiele -:
a) Vor allem um die sogenannten Kettenduldungen jetzt und auch für die Zukunft zu vermeiden - wie es schon einmal die ursprüngliche Absicht des Zuwanderungsgesetzes war -, hatten wir vorgeschlagen, die § 25 Abs. 4 und Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend zu ändern (§ 25 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz sollte eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis für Ausländer ermöglichen, die bereits vollziehbar ausreisepflichtig sind, in § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass eine Aufenthaltserlaubnis auch dann zu gewähren ist, wenn „das schutzwürdige private Interesse am Verbleib in der Bundesrepublik, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt.“) Diese Vorschläge wurden von der CDU/CSU jedoch strikt abgelehnt.
b) Leider ist es auch nicht gelungen, für die Opfer von Zwangsverheiratungen im Ausland eine verbesserte Möglichkeit der Wiederkehr nach Deutschland zu schaffen.
c) Eindeutig negativ für die Betroffenen sind vor allem die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Verschlechterungen im Familiennachzug: Ehegatten von Ausländern und Deutschen sollen demnach in Zukunft vor ihrem Zuzug zum in Deutschland lebenden Partner bereits im Heimatland erworbene Sprachkenntnisse zwingend (das heißt ohne allgemeine Härtefallregelung) nachweisen. Der Ehegattennachzug zu Deutschen soll ausnahmsweise versagt werden können, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist.
d) Die im EU-Richtlinienumsetzungsgesetz enthaltene Absenkung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf nunmehr 48 Monate gegenüber bisherigen 36 Monaten ist ein weiterer Punkt unter einer Reihe von Verschlechterungen für die Betroffenen, die es insgesamt schwer machen, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen.
e) Obwohl die Anzahl der Einbürgerungen schon wieder auf einen Stand von vor der Reform 1999 zurückgefallen ist, werden unter anderem durch die Einführung von Einbürgerungstests als Regelfall (§ 10 StAG) die Hürden für die Einbürgerung eher erhöht.
Drittens. Dem Gesetzentwurf könnte also in der vorliegenden Form als einem schwierigen und in vielen Teilen eigentlich abzulehnenden Kompromiss nur unter einem einzigen Gesichtspunkt zugestimmt werden: Er enthält in den § 104 a und 104 b des Aufenthaltsgesetzes (neu) eine gesetzliche Altfall/Bleiberechtsregelung. Diese ist zwar immer noch nicht umfassend genug angelegt (mit sechs bzw. acht Jahren Mindestlaufzeit beinhaltet sie zu lange Wartefristen, eine zu niedrige Grenze beim Abschluss wegen Strafbarkeit, einen Regelausschuss aller Familienmitglieder, wenn nur ein Familienmitglied solche Straftaten begonnen hat), aber sie durchbricht - anders übrigens als bei der sogenannten IMK-Regelung - zumindest den bisherigen „Teufelskreis“ für die Geduldeten, der da lautete: „Hast du keine Arbeit, bekommst du keine Aufenthaltserlaubnis; hast du keine Aufenthaltserlaubnis, darfst du gar nicht arbeiten.“
Danach werden von den insgesamt circa 180 000 geduldeten ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die derzeit in der Bundesrepublik leben, maximal circa 60 000 - darunter etwa ein Drittel Kinder und Jugendliche - eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können.
Ihnen, die zum Teil schon seit vielen Jahren nicht abgeschoben werden konnten, kann damit eine Perspektive für ihren weiteren Aufenthalt, ihre weitere Integration und - jedenfalls für den größeren Teil von ihnen - Unabhängigkeit von staatlichen Transferleistungen ermöglicht werden. Andernfalls wären auch sie auf wieder und wieder und manchmal auf nur drei Monate befristete Duldungen angewiesen oder sie wären sogar konkret von Abschiebung bedroht.
Im Interesse dieser Menschen und vor allem ihrer hier bei uns in Deutschland aufgewachsenen und zum Teil hier geborenen Kinder, denen wir angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag und Bundesrat derzeit keine andere Chance bieten könnten, ist es nicht nur gerechtfertigt sondern sogar zwingend, einem ansonsten mit vielen Mängeln aus unserer Sicht behafteten Gesetzentwurf zuzustimmen.